Causa Sellner: Radikale Auffassungen haben legitimen Platz in der Gesellschaft
Am 30. Juli 2026 erschien in der Tiroler Tageszeitung (TT) ein Bericht mit dem Titel "FPÖ muss Konsequenzen ziehen".
Die politisch unverdächtige Bundeszentrale für Politische Bildung führt zum, meiner Meinung nach in der TT jüngst leider zu wenig ausgewogen erörterten – Thema „Extremismus“ und „Radikalität“ aus: „Der Begriff Rechtsradikalismus ist unscharf. Meist werden unter ihm politische Richtungen und Organisationen zusammengefasst, die von einer anti-liberalen, demokratiefeindlichen und nationalistischen Grundhaltung geprägt sind, dabei aber gerade noch innerhalb der verfassungsgemäßen Ordnung stehen [...] Der Begriff stammt ursprünglich aus der Freiheitsbewegung des 19. Jahrhunderts (‚radikale Demokraten‘) und war lange Zeit vor allem für die Linke gebräuchlich. Später wurde er auf alle politischen Richtungen ausgedehnt, die in Opposition zur herrschenden Ordnung stehen und ihre Ziele kompromisslos verfolgen. Der Verfassungsschutz nutzte den Begriff ‚Rechtsradikalismus‘ bis Anfang der 1970er Jahre, um verfassungsfeindliche Bestrebungen von rechts zu benennen. Danach wechselte er zum Begriff ‚Rechtsextremismus‘ [...] In der Umgangssprache werden beide bis heute oft synonym verwendet, in der Fachwelt aber wird klar unterschieden: Bei ‚Radikalismus’ handelt es sich zwar auch um eine überspitzte, zum Extremen neigende Denk- und Handlungsweise. Im Unterschied zum ‚Extremismus’ sollen jedoch weder der demokratische Verfassungsstaat noch die damit verbundenen Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung beseitigt werden. So sind z.B. Kapitalismuskritiker, die grundsätzliche Zweifel an der Struktur unserer Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung äußern und sie von Grund auf verändern wollen, noch keine Extremisten.
Radikale politische Auffassungen haben in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz. Auch wer radikale Zielvorstellungen realisieren will, muss nicht befürchten, dass er vom Verfassungsschutz beobachtet wird, jedenfalls nicht, so lange er die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkennt. Als extremistisch werden dagegen Aktivitäten bezeichnet, die darauf abzielen, die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen.“
Das sonst dankenswerterweise sehr kritische und aufmerksame Netzlexikon Wikipedia weiß übrigens von keiner einzigen einschlägigen Verurteilung von Martin Sellner zu berichten, hingegen von mehreren, zum Teil spektakulären, Freisprüchen. Für jeden nicht verurteilten Bürger, also auch für Martin Sellner, hat daher die Unschuldsvermutung zu gelten.
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